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Kommentare über Food Way OHG

 


Adresse des Unternehmens

  1. DE
    Postleitzahl:   18055
 

Schlagwörter / Tags

Deutsches Unternehmen Food Way Ohg wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

Restaurants mit Selbstbedienungselbstbedienungwaywayewaysrestaurants mit selbstbedienung/kessinRestaurants+mit+Selbstbedienung
 

QR Codebild

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

Wir haben keine Information über bisherige Namen des Unternehmens.
 

Gerichtsunterlagen

  1. Rostock

    Mecklenburg-Vorpommern

    Antragsdatum: 2012-09-26
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-10-16

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Rostock Aktenzeichen: HRA 3420 Bekannt gemacht am: 16.10.2012 12:00 Uhr In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 26.09.2012 Food Way OHG, Rostock, Breite Straße 12-15, 18055 Rostock. (Die OHG hat den Betrieb von Fast-Food Restaurants zum Gegenstand.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Breite Straße 12-15, 18055 Rostock. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Pommerenke, Bastian, Rostock, *04.11.1975; Schwarze, Markus, Kessin, *11.03.1972. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Food Way GmbH, Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 8866) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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