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Kommentare über KDH Verwaltungsgesellschaft mbH

 


Adresse des Unternehmens

  1. DE
    Postleitzahl:   31515
 

Schlagwörter / Tags

Deutsches Unternehmen Kdh Verwaltungsgesellschaft Mbh wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

kdhEinsteinWunstorf
 

QR Codebild

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Hannover

    Niedersachsen

    Antragsdatum: 2012-10-02
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-10-09

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Hannover Aktenzeichen: HRB 209009 Bekannt gemacht am: 09.10.2012 22:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 02.10.2012 KDH Verwaltungsgesellschaft mbH, Wunstorf, Albert-Einstein-Str. 26, 31515 Wunstorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Albert-Einstein-Str. 26, 31515 Wunstorf. Verwaltung eigenen Vermögens. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hüge, Klaus Dieter, Wunstorf, *15.02.1958, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der KDH Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Wunstorf (AG Hannover HRA 110465) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
 

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