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Kommentare über A&O Express Line GmbH

 


Adresse des Unternehmens

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QR Codebild

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Kiel

    Schleswig-Holstein

    Antragsdatum: 2013-02-14
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2013-02-18

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Kiel Aktenzeichen: HRB 14612 KI Bekannt gemacht am: 18.02.2013 09:46 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr: Neueintragungen 14.02.2013 HRB 14612 KI: A&O Express Line GmbH, Leezen, Hamburger Straße 68, 23816 Leezen. Name der Firma: A&O Express Line GmbH; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Leezen; Geschäftsanschrift: Hamburger Straße 68, 23816 Leezen; Gegenstand: Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr; Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Kuberka, Thomas, *23.12.1958, Sievershütten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Rechtsverhaeltnis: Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Thomas Kuberka, geb. 23.12.1958, als Inhaber unter der Firma "A&O Express Linie e.K." mit Niederlassung in Leezen betriebenen Unternehmens. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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