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Kommentare über Alten- und Pflegeheime Familie Keller GmbH

 


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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Gelsenkirchen

    Nordrhein-Westfalen

    Antragsdatum: 2012-12-17
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-12-20

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen: HRB 11838 Bekannt gemacht am: 20.12.2012 12:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 17.12.2012 Alten- und Pflegeheime Familie Keller GmbH, Dorsten, Stiller Weg 55, 46284 Dorsten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2012. Geschäftsanschrift: Stiller Weg 55, 46284 Dorsten. Gegenstand: Betrieb von Alten- und Pflegeheimen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Keller, Heinz-Josef, Dorsten, *09.07.1938; Keller, Uta, Dorsten, *26.06.1965, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Seniorenresidenz "Haus Horst" GmbH & Co. KG, Dorsten (AG Gelsenkirchen HRA 3132) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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