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Deutsches Unternehmen Bentextil Gmbh wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

pieter
 

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Hannover

    Niedersachsen

    Antragsdatum: 2013-02-13
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2013-02-19

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Hannover Aktenzeichen: HRB 209471 Bekannt gemacht am: 19.02.2013 22:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 13.02.2013 benTextil GmbH, Langenhagen, Karl-Kellner-Str. 105 G, 30853 Langenhagen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2013. Geschäftsanschrift: Karl-Kellner-Str. 105 G, 30853 Langenhagen. Gegenstand: Verarbeitung von Textilerzeugnissen und Werbematerialien sowie der Handel mit diesen Erzeugnissen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Pülsch, Matthias, Hannover, *28.06.1983; Sündermann, Pieter-Wilhelm, Langenhagen, *15.03.1986, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der benTextil OHG, Langenhagen (Amtsgericht Hannover HRA 202599) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.01.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
 

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