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  • Unternehmenscode, HR-nummer

    : HRA 201765 
  • Unternehmensname

    : HABEGE Lutter e.K.
  • Bundesland

    : Niedersachsen (ni)
  • Stadt

    : Marxen
  • Antragsdatum

    : 2013-02-13
  • Anmeldungsdatum (vom Gericht)

    : In Deutschland angemeldete Unternehmen 2013-02-14, Februar 14, am Donnerstag
  • Internetseite

    : (unbekannt)
  • E-Mail

    : (unbekannt)
  • Telefon

    : (unbekannt)
  • Fax

    : (unbekannt)
  • Tätigkeitsbranche

    : (unbekannt)
  • Beschreibung des Unternehmens

    : Handel mit technischen Ausrüstungen sowie Waren aller Art
 

Kommentare über HABEGE Lutter e.K.

 


Adresse des Unternehmens

  1. DE
    Postleitzahl:   21439
 

QR Codebild

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Lüneburg

    Niedersachsen

    Antragsdatum: 2013-02-13
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2013-02-14

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Lüneburg Aktenzeichen: HRA 201765 Bekannt gemacht am: 14.02.2013 12:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 13.02.2013 HABEGE Lutter e.K., Marxen, Im Heidloh 16, 21439 Marxen. (Handel mit technischen Ausrüstungen sowie Waren aller Art). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Im Heidloh 16, 21439 Marxen. Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Lutter, Bernhard, Marxen, *31.05.1935. Der Inhaber hat das Vermögen der HABEGE Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Marxen (Amtsgericht Lüneburg HRB 201987) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.10.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2012 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
 

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