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Kommentare über MFC GmbH, Puchheim

 


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Deutsches Unternehmen Mfc Gmbh, Puchheim wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

mfcmfcs
 

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. München

    Bayern

    Antragsdatum: 2012-11-19
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-11-21

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 201967 Bekannt gemacht am: 21.11.2012 12:00 Uhr In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 19.11.2012 MFC GmbH, Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck, Allinger Str. 61 a, 82178 Puchheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 1.8.2012. Geschäftsanschrift: Allinger Str. 61 a, 82178 Puchheim. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz: MFC GmbH Zweigniederlassung München, 81247 München, Geschäftsanschrift: Verdistr. 86, 81247 München. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Mietwagenunternehmens und Betrieb eines Taxiunternehmens und Busunternehmens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmid, Thomas, Germering, *09.01.1964, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen MFC münchens freundlicher Chauffeurdienst e.K., mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 82404). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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