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Kommentare über QuestBack GmbH

 


Adresse des Unternehmens

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Köln

    Nordrhein-Westfalen

    Antragsdatum: 2012-12-20
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-12-21

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Köln Aktenzeichen: HRB 77296 Bekannt gemacht am: 21.12.2012 22:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 20.12.2012 QuestBack GmbH, Hürth, Kalscheurener Straße 19 a, 50354 Hürth. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2012. Geschäftsanschrift: Kalscheurener Straße 19 a, 50354 Hürth. Gegenstand: die Identifizierung, Entwicklung, Vermarktung und Betreuung interaktiver, intranet- und internetbasierter Datenbanksysteme. Stammkapital: 54.054,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dressen, Hilarius, Hürth, *30.06.1961; Trabert, Oliver, Essen, *22.01.1968, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der QuestBack AG, Hürth (Amtsgericht Köln, HRB 64032) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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