Deutsche Unternehmen » Anmeldungsdaten » 2009-03-02 » V.E.R.G.I. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
V.E.R.G.I. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
Deutsches Unternehmen
V.e.r.g.i. Wirtschafts- Und Steuerberatungsgesellschaft Mbh
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Unternehmen V.e.r.g.i. Wirtschafts- Und Steuerberatungsgesellschaft Mbh wurde mit der Note 4.88 bewertet, basiert auf 8 Stimmen
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Unternehmenscode, HR-nummer
: HRB 6425Unternehmensname
: V.E.R.G.I. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbHBundesland
: (unbekannt)Stadt
: HammAntragsdatum
: (unbekannt)Anmeldungsdatum (vom Gericht)
: In Deutschland angemeldete Unternehmen 2009-03-02, März 02, am MontagInternetseite
: (unbekannt)E-Mail
: (unbekannt)Telefon
: (unbekannt)Fax
: (unbekannt)Tätigkeitsbranche
: (unbekannt)Beschreibung des Unternehmens
: 1. Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 StBerG, und zwar: die Beratung und Vertretung in Steuersachen; die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen; die Existenzgründungsberatung; die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; die gutachterliche Tätigkeit sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 c Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten. Die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen, die sich aus einer Berufsordnung ergeben, sind in deren jeweils geltender Fassung zu beachten.
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- DE
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