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Address of the company:

  1. DE
    Post code:   76228
 

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Company historical / previous names

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Company documents in court:

  1. Mannheim

    Baden-Wuerttemberg

    Application date: 2012-12-06
    Registration date (by court): 2012-12-07

    Document text:

    Amtsgericht Mannheim Aktenzeichen: HRB 715889 Bekannt gemacht am: 07.12.2012 12:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 06.12.2012 SAIBOT Vermögensverwaltungs GmbH, Karlsruhe, Rehbuckel 4a, 76228 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2012. Geschäftsanschrift: Rehbuckel 4a, 76228 Karlsruhe. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Koltes, Wilfried, Karlsruhe, *25.02.1948, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Koltes, Tobias, Karlsruhe, *12.12.1979; Martens, Felicitas, geb. Koltes, Karlsruhe, *04.12.1980, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "SAIBOT Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 104941) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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