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Deutsches Unternehmen Amb Reisemobile Gmbh wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

amb
 

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Bad Kreuznach

    Rheinland-Pfalz

    Antragsdatum: 2012-11-07
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-11-20

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Bad Kreuznach Aktenzeichen: HRB 21494 Bekannt gemacht am: 20.11.2012 12:00 Uhr Die in () gesetzten Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 07.11.2012 AMB Reisemobile GmbH, Kirchberg, Herbert-Kühn-Straße 10, 55481 Kirchberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.08.2012. Geschäftsanschrift: Herbert-Kühn-Straße 10, 55481 Kirchberg. Gegenstand: Der Handel mit neuen und gebrauchten Reisemobilen und Wohnwagen sowie Zubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Böger, Annemarie, Kirchberg, *02.08.1950; Böger, Torsten, Kirchberg, *05.06.1978; Böger, Hubertus, Kirchberg, *30.10.1947, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der AMB Reisemobile OHG, Kirchberg (HRA 20555) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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