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  • Unternehmenscode, HR-nummer

    : VR 41005 
  • Unternehmensname

    : Chorgemeinschaft 2012 Worms-Horchheim e.V./ Männergesangverein 1855 und Gesangverein Sängerbund 1880
  • Bundesland

    : Rheinland-Pfalz (rp)
  • Stadt

    : Worms
  • Antragsdatum

    : 2012-10-30
  • Anmeldungsdatum (vom Gericht)

    : In Deutschland angemeldete Unternehmen 2012-11-02, November 02, am Freitag
  • Internetseite

    : (unbekannt)
  • E-Mail

    : (unbekannt)
  • Telefon

    : (unbekannt)
  • Fax

    : (unbekannt)
  • Tätigkeitsbranche

    : (unbekannt)
  • Beschreibung des Unternehmens

    : (unbekannt)
 

Kommentare über Chorgemeinschaft 2012 Worms-Horchheim e.V./ Männergesangverein 1855 und Gesangverein Sängerbund 1880

 


Adresse des Unternehmens

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QR Codebild des deutschen Unternehmens Chorgemeinschaft 2012 Worms-Horchheim E.v./ Männergesangverein 1855 Und Gesangverein Sängerbund 1880

 

Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Mainz

    Rheinland-Pfalz

    Antragsdatum: 2012-10-30
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-11-02

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Mainz Aktenzeichen: VR 41005 Bekannt gemacht am: 02.11.2012 22:00 Uhr Die in () gesetzten Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 30.10.2012 Chorgemeinschaft 2012 Worms-Horchheim e.V./ Männergesangverein 1855 und Gesangverein Sängerbund 1880, Worms (Röntgenstraße 27, 67551 WormsEntstanden durch Übernahme des Vermögens des "Männergesangverein 1855 Worms-Horchheim" mit Sitz in Worms-Horchheim (Amtsgericht Mainz, VR 10642) und des "Gesangverein Sängerbund 1880" mit Sitz in Worms-Horchheim (Amtsgericht Mainz, VR 10638) als Ganzes im Wege der Verschmelzung zur Neugründung nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine vom 18.06.2012.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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