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DDS Druck- und Display-Service Michael Drews e.K.
Deutsches Unternehmen
Dds Druck- Und Display-Service Michael Drews E.k.
hat
(3 Stimmen)
Unternehmen Dds Druck- Und Display-Service Michael Drews E.k. wurde mit der Note 4 bewertet, basiert auf 3 Stimmen
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Unternehmenscode, HR-nummer
: HRA 115571Unternehmensname
: DDS Druck- und Display-Service Michael Drews e.K.Bundesland
: Hamburg (hh)Stadt
: HamburgAntragsdatum
: 2012-12-11Anmeldungsdatum (vom Gericht)
: In Deutschland angemeldete Unternehmen 2012-12-12, Dezember 12, am MittwochInternetseite
: (unbekannt)E-Mail
: (unbekannt)Telefon
: (unbekannt)Fax
: (unbekannt)Tätigkeitsbranche
: (unbekannt)Beschreibung des Unternehmens
: (unbekannt)
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Adresse des Unternehmens
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QR Codebild
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Historische / bisherige Namen des Unternehmens
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Gerichtsunterlagen
Hamburg
Hamburg
Antragsdatum: 2012-12-11Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-12-12Verzeichnis der Unterlagen:
Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen: HRA 115571 Bekannt gemacht am: 12.12.2012 22:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 11.12.2012 DDS Druck- und Display-Service Michael Drews e.K., Hamburg, Pidder-Lüng-Weg 53, 22149 Hamburg. Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Pidder-Lüng-Weg 53, 22149 Hamburg. Inhaber: Drews, Michael Hermann, Hamburg, *05.04.1949. Der Inhaber hat das Vermögen der DDS Druck- und Display-Service Michael Drews G.m.b.H. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 41 582) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.11.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2012 als Ganzes übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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