Deutsche Unternehmen » Anmeldungsdaten » 2010-01-21 » DEUTSCHLAND RUNDET AUF Gemeinnützige Stiftungs-GmbH
DEUTSCHLAND RUNDET AUF Gemeinnützige Stiftungs-GmbH
Deutsches Unternehmen
Deutschland Rundet Auf Gemeinnützige Stiftungs-Gmbh
hat
(8 Stimmen)
Unternehmen Deutschland Rundet Auf Gemeinnützige Stiftungs-Gmbh wurde mit der Note 4.13 bewertet, basiert auf 8 Stimmen
Unternehmen Deutschland Rundet Auf Gemeinnützige Stiftungs-Gmbh wurde mit der Note 4.13 bewertet, basiert auf 8 Stimmen
Unternehmenscode, HR-nummer
: HRB 124257Unternehmensname
: DEUTSCHLAND RUNDET AUF Gemeinnützige Stiftungs-GmbHBundesland
: (unbekannt)Stadt
: BerlinAntragsdatum
: 2010-01-19Anmeldungsdatum (vom Gericht)
: In Deutschland angemeldete Unternehmen 2010-01-21, Januar 21, am DonnerstagInternetseite
:E-Mail
:Telefon
: (unbekannt)Fax
: (unbekannt)Tätigkeitsbranche
: Organisationen der Bildung, Wissenschaft und ForschungBeschreibung des Unternehmens
: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geldleistungen - zur finanziellen Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Projekte. Dabei darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieses Absatzes weiterleiten. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, zeitnah aussagekräftige Rechenschaftsberichte über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Rechenschaftsberichten nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage der Rechenschaftsberichte nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. Die Förderung kann den gesamten Katalog des § 52 Abs. 2 AO umfassen sowie § 53 AO, insbesondere Projekte der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Förderung der Religion, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, der Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung des Tierschutzes, der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, der Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Förderung der Kriminalprävention, der Förderung des Sports, der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, der Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks überzeugt die Gesellschaft unter der Marke "Deutschland rundet auf" (oä.) Verbraucher, bei baren und unbaren Kaufprozessen an der Kasse oder am Checkout oder bei Onlinezahlungen, Überweisungen oder Lastschriften (elektronischer Zahlungsverkehr) auf den nächst höheren 10 Cent Betrag aufzurunden zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Durch Vereinbarungen mit den Einzelhändlern bzw. Unternehmen stellt die Gesellschaft sicher, dass die so zugewendeten Beträge registriert, gesammelt und innerhalb bestimmter Fristen der Gesellschaft zu 100% zugeführt werden. Die Gesellschaft verpflichtet sich wiederum, 100% der zugeführten Aufrundungsbeträge an durch ein Experten-Gremium ausgewählte, gemeinnützige oder mildtätige Projekte nachvollziehbar und transparent weiterzuleiten. Über die lnternetplattform www.deutschland-rundet-auf.de sollen zu jeder Zeit die Höhe der eingeworbenen Mittel (aufgerundete Cent Beträge) und die geförderten Projekte einsehbar sein.
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