Erik´s Reisebüro e. K.
Deutsches Unternehmen
Erik´s Reisebüro E. K.
hat
(19 Stimmen)
Unternehmen Erik´s Reisebüro E. K. wurde mit der Note 4.37 bewertet, basiert auf 19 Stimmen
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Unternehmenscode, HR-nummer
: HRA 4682Unternehmensname
: Erik´s Reisebüro e. K.Bundesland
: Hessen (he)Stadt
: MarburgAntragsdatum
: 2012-10-29Anmeldungsdatum (vom Gericht)
: In Deutschland angemeldete Unternehmen 2012-11-02, November 02, am FreitagInternetseite
: (unbekannt)E-Mail
: (unbekannt)Telefon
: (unbekannt)Fax
: (unbekannt)Tätigkeitsbranche
: (unbekannt)Beschreibung des Unternehmens
: (unbekannt)
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Adresse des Unternehmens
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Historische / bisherige Namen des Unternehmens
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Gerichtsunterlagen
Marburg
Hessen
Antragsdatum: 2012-10-29Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-11-02Verzeichnis der Unterlagen:
Amtsgericht Marburg Aktenzeichen: HRA 4682 Bekannt gemacht am: 02.11.2012 12:00 Uhr Veröffentlichungen des Amtsgerichts Marburg In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 29.10.2012 Erik´s Reisebüro e. K., Marburg, Ronhäuser Straße 1, 35043 Marburg. Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Ronhäuser Straße 1, 35043 Marburg. Der Inhaber handelt allein. Eingetreten als Inhaber: Metzger, Erik, Stadtallendorf, *09.04.1972. Entstanden durch Übernahme des Vermögens der Erik's Reisebüro GmbH mit Sitz in Marburg (Amtsgericht Marburg HRB 4756) als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag auf das Vermögen des Alleingesellschafters. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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