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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen)

    Rheinland-Pfalz

    Antragsdatum: 2012-12-07
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-12-14

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) Aktenzeichen: HRB 63289 Bekannt gemacht am: 14.12.2012 12:00 Uhr Die in () gesetzten Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 07.12.2012 FP Baumaschinen GmbH, Dirmstein, Hofrat-Rießmann-Str. 11, 67246 Dirmstein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2012. Geschäftsanschrift: Hofrat-Rießmann-Str. 11, 67246 Dirmstein. Gegenstand: Der Handel und die Vermietung von Baumaschinen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Pletsch, Frank, Dirmstein, *17.12.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Pletsch, Frank, Dirmstein, geb. 17.12.1970 unter der Firma FP Baumaschinen Frank Pletsch e.K. mit Sitz in Dirmstein (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 60952) betriebenen Unternehmens als Gesamtheit nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24.08.2012. Die Ausgliederung wurde wirksam mit der heutigen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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