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  • Unternehmenscode, HR-nummer

    : VR 2795 
  • Unternehmensname

    : SV Aehringhausen-Geitebrücke 1961/1883 e.V.
  • Bundesland

    : Nordrhein-Westfalen (nw)
  • Stadt

    : Hagen
  • Antragsdatum

    : 2012-12-20
  • Anmeldungsdatum (vom Gericht)

    : In Deutschland angemeldete Unternehmen 2012-12-27, Dezember 27, am Donnerstag
  • Internetseite

    : (unbekannt)
  • E-Mail

    : (unbekannt)
  • Telefon

    : (unbekannt)
  • Fax

    : (unbekannt)
  • Tätigkeitsbranche

    : (unbekannt)
  • Beschreibung des Unternehmens

    : (unbekannt)
 

Kommentare über SV Aehringhausen-Geitebrücke 1961/1883 e.V.

 


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Deutsches Unternehmen Sv Aehringhausen-Geitebrücke 1961/1883 E.v. wurde mit folgenden Schlagwörtern gefunden:

drops
 

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Historische / bisherige Namen des Unternehmens

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Gerichtsunterlagen

  1. Hagen

    Nordrhein-Westfalen

    Antragsdatum: 2012-12-20
    Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2012-12-27

    Verzeichnis der Unterlagen:

    Amtsgericht Hagen Aktenzeichen: VR 2795 Bekannt gemacht am: 27.12.2012 12:00 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 20.12.2012 SV Aehringhausen-Geitebrücke 1961/1883 e.V., Hagen ( Hagen). eingetragener Verein. Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.10.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 24.05.2012 und der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 24.05.2012 mit dem Geitebrücker Schützenverein von 1883 sowie Schützenverein " Hol Drop" mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen 6 VR 1025 sowie 6 VR 1105) verschmolzen und dadurch neu gegründet.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 III UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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