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Address of the company:

  1. DE
    Post code:   55124
 

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Company historical / previous names

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Company documents in court:

  1. Mainz

    Rheinland-Pfalz

    Application date: 2012-10-08
    Registration date (by court): 2012-10-19

    Document text:

    Amtsgericht Mainz Aktenzeichen: HRB 44236 Bekannt gemacht am: 19.10.2012 12:00 Uhr Die in () gesetzten Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Neueintragungen 08.10.2012 C&K Ingenieur GmbH, Mainz, Heidesheimer Straße 55, 55124 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2012. Geschäftsanschrift: Heidesheimer Straße 55, 55124 Mainz. Gegenstand: Die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen, die Abwicklung und Steuerung von Bauprojekten und damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Christmann, Manfred, Mainz, *16.04.1974; Klausfelder, Ulrich, Mainz, *17.10.1974, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der C&K Engineering - Ingenieure Christmann & Klausfelder Partnerschaft, Mainz (Amtsgericht Koblenz - PR 20147) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.06.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
 

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