HEUCHERT SANITÄR e. K.
Deutsches Unternehmen
Heuchert Sanitär E. K.
hat
(4 Stimmen)
Unternehmen Heuchert Sanitär E. K. wurde mit der Note 4.25 bewertet, basiert auf 4 Stimmen
Unternehmen Heuchert Sanitär E. K. wurde mit der Note 4.25 bewertet, basiert auf 4 Stimmen
Unternehmenscode, HR-nummer
: HRA 7939 FLUnternehmensname
: HEUCHERT SANITÄR e. K.Bundesland
: Schleswig-Holstein (sh)Stadt
: GlücksburgAntragsdatum
: 2013-02-05Anmeldungsdatum (vom Gericht)
: In Deutschland angemeldete Unternehmen 2013-02-05, Februar 05, am DienstagInternetseite
: (unbekannt)E-Mail
: (unbekannt)Telefon
: (unbekannt)Fax
: (unbekannt)Tätigkeitsbranche
: (unbekannt)Beschreibung des Unternehmens
: (unbekannt)
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Adresse des Unternehmens
- DEPostleitzahl: 24960
Schlagwörter / Tags
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Historische / bisherige Namen des Unternehmens
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Gerichtsunterlagen
Flensburg
Schleswig-Holstein
Antragsdatum: 2013-02-05Anmeldungsdatum (vom Gericht): 2013-02-05Verzeichnis der Unterlagen:
Amtsgericht Flensburg Aktenzeichen: HRA 7939 FL Bekannt gemacht am: 05.02.2013 11:49 Uhr In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr: Neueintragungen 05.02.2013 HRA 7939 FL: HEUCHERT SANITÄR e. K., Glücksburg, Collenburger Straße 42, 24960 Glücksburg. Einzelunternehmen. Inhaber: 1. Heuchert, Jan, *02.05.1963, Glücksburg. Der Inhaber hat als übernehmender Rechtsträger gemäß Vertrag vom 29.01.2013 und Gesellschafterbeschluss vom selben Tage sein Vermögen verschmolzen mit der HEUCHERT SANITÄR GmbH mit Sitz in Munkbrarup (Amtsgericht Flensburg, HRB 3843 FL, übertragender Rechtsträger). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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